Die Parteien stritten um die Kosten für die Anlage und Unterhaltung von Zufahrtswegen auf einer Pachtfläche, die für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen gepachtet worden war. Die vertraglich geregelte Pflicht zur dauerhaften Wiederherrichtung der Wege wurde von der Pächterin nicht erfüllt, so dass die Klägerin nach Fristsetzung im Wege der Ersatzvornahme die erforderlichen Maßnahmen veranlasste und bezahlte. Nach Feststellung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen entsprachen die Kosten der Herrichtung der Wege den Kosten, die für eine Neuerstellung der Wege hätten verlangt werden können. Die Pächterin berief sich im Wesentlichen auf Unverhältnismäßigkeit der von ihr abgeforderten Kosten und darauf, dass die Maßnahme nicht ausgeschrieben worden sei.
Dem trat das OLG Naumburg entgegen. Für die Beantwortung der Frage, was an Kosten zur Selbstvornahme erforderlich sei, sei auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung aufwenden könne und müsse, wobei es sich jedoch um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln müsse. Es bestehe in diesem Zusammenhang keine Pflicht, im Rahmen der Mangelbeseitigung den billigsten Bieter zu beauftragen bzw. eine vorherige Ausschreibung vorzunehmen. Der Auftraggeber könne ein Unternehmen seines Vertrauens beauftragen.
Der Auftraggeber könne sogar die Kosten einer nochmaligen Herstellung (Neuherstellung) verlangen, wenn nur auf diese Weise Mängel nachhaltig zu beseitigen seien.
(OLG Naumburg, Urteil vom 08.03.2018 – 9 U 73/17)
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