Die Anwälte der Kanzlei GUTWIN • WEISS stellen hier Aufsätze und kommentierte Entscheidungen aus verschiedenen Rechtsgebieten für Sie bereit.
Prüfungsrahmen einer baulichen Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 4 WEG
Der BGH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Eigentümer als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft selbige auf Fassung eines Grundsatzbeschlusses verklagt hatte, wonach die Gemeinschaft der barrierefreien Anbindung zweier
Bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum mit ausschließlicher Nutzungszuweisung nun durch Beschluss möglich!
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 09.02.2024 Abkehr genommen von der alten Grundsatzrechtsprechung. Danach fehlte die Beschlusskompetenz, wenn die zu beschließende bauliche Veränderung (z. B. ein Personenaufzug) nur
Vertragsregelungen zur Preisanpassung bei Mengenänderungen oder bei Störung der Geschäftsgrundlage
Es ist häufig zu beobachten, dass Verfasser von Bauverträgen den Versuch unternehmen, Veränderungen des kalkulierten Gesamtaufwandes des Bauvorhabens so gut es eben geht vertraglich auszuschließen. Dabei bedienen sich die Verwender
Pflicht des WEG-Verwalters zur Überwachung von Bauarbeiten
Streitgegenständlich war die Baumaßnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) . Letztere beschloss 2019 die Erneuerung der Dacheindeckung und beauftragte dazu den Werkunternehmer (U) mit einem Volumen von rund 117.000,00 Euro. Noch vor
Vergütung einer nachträglich beauftragten Zusatz-Bauleistung im Sinne des § 2 VI VOB/B
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Auftragnehmer (AN) machte für Ausbauarbeiten in einem Hotelgebäude einen Anspruch auf Vergütung für aus seiner Sicht zusätzliche Arbeiten, die nicht mit dem vereinbarten
Vertragsstrafenregelung: 5 % der Auftragssumme ist im Rahmen eines Einheitspreisvertrages unwirksam!
Streitgegenständlich war ein Einheitspreisvertrag aus dem Jahr 2016, aus dem der Auftragnehmer rund 1600 Hausanschlüsse mit Glasfaserkabeln bis Ende November 2017 zu erschließen hatte. Der Auftragswert belief sich auf 5.680.275,54