Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Zum 1.1.2021 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:

• 393 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
• 451 € für Kinder von 6 – 11 Jahren,
• 528 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
• 564 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

Das staatliche Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2021

Für das erste und zweite Kind: €  219.-
Für das dritte Kind:   €   € 225.-
Ab dem vierten Kind:   € 250.-

Für die Unterhaltszahlung ist die Hälfte des staatlichen Kindergelds auf den Tabellenbetrag anzurechnen.

Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr 2021 gesamt € 8.388.-
Davon entfällt auf den Freibetrag für das Existenzminimum € 5.460,- auf den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf € 2.928.-