Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen die Änderung der Verteilung der Kosten für Warmwasser wie folgt:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Umstellung der Umlage des 30%-igen Festkostenanteils der Warmwasserkosten ab dem Jahr 2018 folgendermaßen:
Es werden der Wohnflächenverordnung folgend – in dem Bewusstsein, dass diese nicht zwingend anzuwenden ist, sondern nur eine Möglichkeit darstellt – auch die Außenflächen, d.h. die Dachterrassen und Balkone/Loggien mit dem in der Wohnflächenverordnung zugelassenen Anteil von 25% ihrer Grundfläche miteinbezogen.“
Die Gemeinschaftsordnung enthält hinsichtlich der Verteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser in § 12 Nr. 3 folgende Regelung:
„Grundsätzlich bestimmt sich die Verteilung der Kosten des Heizbetriebs nach dem Verhältnis der Wohnflächen des Sondereigentums zur Gesamtwohnfläche. Terrassen, Balkone und Loggien, soweit sie bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt sind, werden hierbei ausgeschieden. Wird der Verbrauch an Wärme durch Messgeräte ermittelt, so werden lediglich 50% der Kosten nach vorstehendem Maßstab umgelegt (Grundkostenanteil). Für die Verteilung der restlichen Kosten ist das Ergebnis der Wärmemeßgeräte bestimmend (Verbrauchskostenanteil). Für die Kosten einer zentralen Warmwasserversorgung gelten die gleichen Grundsätze, lediglich mit der Ausnahme, dass der Grundkostenanteil 30% und der Verbrauchskostenanteil 70% der Gesamtkosten beträgt.“
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision beschränkt zugelassen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.
Der Bundesgerichtshof hält die Entscheidung der Vorinstanzen.
Die Wohnungseigentümer hatten gemäß § 16 Abs. 3 WEG die Kompetenz, die in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Berechnungsmethode für die Ermittlung der Wohnfläche zur Abrechnung der Warmwasserkosten im Wege eines Beschlusses zu ändern und zwar gem. § 16 III WEG durch Stimmenmehrheit.
Von dieser Kompetenz haben die Wohnungseigentümer Gebrauch gemacht. Die Kosten des Betriebs einer gemeinschaftlich betriebenen Warmwasseranlage stellen Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 5a BetrkV dar. Die Wohnungseigentümer haben auch einen neuen Verteilungsmaßstab i.S.d. § 16 Abs. 3 WEG beschlossen. Zwar haben sie den Verteilungsschlüssel, wonach die Kosten für Warmwasser zu 70% nach dem Verbrauch und zu 30% nach der Wohnfläche umgelegt werden, nicht geändert, sondern nur den Berechnungsmodus für die Ermittlung der Wohnfläche. Die Festlegung des von der Gemeinschaftsordnung abweichenden Maßstabes zur Berechnung der Wohnfläche für die Abrechnung des verbrauchsunabhängigen Anteils an den Warmwasserkosten führt aber im Ergebnis zu einer veränderten Verteilung der Kosten der zentralen Warmwasserversorgung unter den Wohnungseigentümern. Auch eine solche Änderung ist von der Beschlusskompetenz zur Kostenverteilung nach § 16 Abs. 3 WEG erfasst.
Ein solcher Beschluss, mit dem u.a. bei der Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten künftig die Wohnfläche unter Einbeziehung der Flächen von Dachterrassen und Balkonen/Loggien zu einem Viertel zu berücksichtigen sein soll, entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der neue Umlageschlüssel muss lediglich den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung genügen. Sie dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt. Die sich aus den Gesetzesmotiven ergebende Bindung an einen sachlichen Grund bringt nur zum Ausdruck, dass sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Änderung nicht willkürlich sein dürfen. Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt insbesondere nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Dem den Wohnungseigentümern bei einer Beschlussfassung über die Änderung des Verteilungsschlüssels eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum wird eine Grenze nur durch das Willkürverbot gezogen.
(BGH vom 02.10.2020 – V ZR 282/19)
Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht