Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über arbeitsrechtliche Folgen im Zusammenhang mit dem Coronavirus informieren.
Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter nach Hause schicken?
Home-Office dürfen Arbeitgeber nicht einseitig anordnen. Hierfür bedarf es der Zustimmung des Mitarbeiters. Wenn Sie einen Mitarbeiter aus Vorsichtsgründen nicht im Betrieb haben wollen, dann müssen Sie ihn, wenn er nicht zustimmt, bezahlt freistellen.
Einen Anspruch auf Home-Office-Arbeit hat der Mitarbeiter nicht. Hierzu muss der Arbeitgeber zustimmen.
Müssen Mitarbeiter bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus den Arbeitgeber informieren?
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Art der Erkrankung mitzuteilen. Da es sich bei dem Coronavirus jedoch um eine hochansteckende Krankheit handelt, wird man aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht herleiten können, dass Arbeitnehmer ausnahmsweise die Art ihrer Erkrankung mitteilen sollten oder sogar müssen. Denn nur so ist der Arbeitgeber in der Lage zum Schutz der Mitarbeiter entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus zu ergreifen.
Was gilt, wenn Schulen oder Kitas schließen?
Schließen Schulen oder Kitas als Vorsichtsmaßnahme, müssen die Eltern für Ersatz für die Kinderbetreuung sorgen. Im Bedarfsfall müssen sie dafür Urlaub nehmen oder sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen.
Bekommen Mitarbeiter in Quarantäne weiter Gehalt?
Arbeitsunfähige Mitarbeiter erhalten eine Lohnfortzahlung. Besteht jedoch nur der Verdacht einer Infektion und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben die Mitarbeiter an sich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor.
Die Arbeitnehmer erhalten stattdessen vom Staat eine Entschädigungszahlung. Diese muss der Arbeitgeber zwar zunächst auszahlen, bekommt sie aber gemäß § 56 I IfSG (Infektionsschutzgesetz) vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet.
Bekommen Selbstständige, die wegen des Coronavirus unter Quarantäne stehen, Entschädigungszahlungen?
Selbstständige bekommen eine Entschädigungszahlung. Bemessungsgrundlage ist ein Zwölftel des Einkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne.
Zusätzlich erhalten Selbstständige, die einen Betrieb oder Praxis haben, gemäß § 56 Absatz 4 IfSG Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
Bei Fragen zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Telefon: 09131 88515-14
Mit freundlichen Grüßen
Karsten Bayer
Rechtsanwalt
Schwerpunkt Arbeitsrecht