§ 307 BGB
BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10
Ein Ingenieurbüro hatte mit einem Ingenieur, der zu einem Kfz-Prüfer ausgebildet werden sollte, eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen. Danach musste der Kandidat die Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn er die Ausbildung selbst abbricht oder die Prüfung nicht besteht. Im Streitfall hatte der Ingenieur seine Fortbildung abgebrochen und an anderer Stelle erfolgreich beendet. Für Übernachtungen, Verpflegung, Fahrtkosten und „Kosten der praktischen Ausbildung“ forderte das Ingenieurbüro die Erstattung von € 7.771,00.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass in einer Fortbildungsvereinbarung die Kosten der Fortbildung zumindest der Größenordnung nach anzugeben sind, damit die Klausel den Anforderungen an die Transparenz entspricht. Dem Transparenzgebot sei nur genügt, wenn die zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Auch wenn der Verwender der Klausel nicht verpflichtet ist, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern, müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Deshalb sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne eine genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (z. B. Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (z. B. Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten) bleibe für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungspflicht auf ihn zukommen könne, wenn er seine Ausbildung abbricht. Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Bezeichnung „Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung“ lasse zudem offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen.
Nachdem dem Arbeitgeber die genaue Bezeichnung der Kosten möglich und zumutbar war, sei das Transparenzgebot des § 307 Abs., 1 S,.2 BGB verletzt und die Rückzahlungsvereinbarung deshalb unwirksam. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Ingenieur nicht um einen unerfahrenen Jugendlichen handele, sondern um einen diplomierten Ingenieur im Alter von 40 Jahren, führt nach Auffassung des Gerichtes zu keinem anderen Ergebnis.
Mit dieser Entscheidung setzt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen bei Fortbildungskosten fort, die an den Arbeitgeber erhebliche Anforderungen bei der Formulierung einer Rückzahlungsvereinbarung stellt. Mit Urteil vom 15.09.2009 – 3 AZR 173/08 – hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine unangemessene Klausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB auch dann vorliegt, wenn eine unverhältnismäßig lange Bindung des Arbeitnehmers vorliegt. Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge sei eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren.
Mit Urteil vom 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten in jedem Falle einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsehe, ohne solche Kündigungen des Arbeitnehmers ausdrücklich auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und deshalb nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam ist.