Auftraggeber hat nur Mangelsymptome zu beschreiben, nicht die Mangelursache
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nimmt ihren Bauträger auf Beseitigung mehrerer Baumängel in Anspruch. Einen der strittigen Mängel beschreibt die WEG dahin, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Durchfeuchtungen führe. Landgericht und OLG halten diese Mängelbeschreibung für unzureichend. Nach Ansicht des OLG fehlen Angaben der klagenden Gemeinschaft, welcher Art das