Der Stellplatznachweis nach Art. 52, 53 BayBO bei Nutzungsänderung
Die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, erfordert den Nachweis von Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, Art. 52 II BayBO. Ebenso gilt dies für Änderungen baulicher Anlagen oder ihre Benutzung, Art. 52 III BayBO. Eine Nutzungsänderung muss dann angenommen werden, wenn einer baulichen Anlage eine andere Zweckbestimmung gegeben