Ein Tischler bestellte bei seinem Auftragnehmer (AN), zu dem er in ständiger Geschäftsbeziehung stand, Hölzer zur Sanierung der Terrasse und einer Außentreppe seines Privathauses, das direkt neben seinem Tischlereibetrieb steht. Der AN bestätigte den Auftrag gegenüber der Tischlerei und richtete auch die Rechnungen an den Betrieb des Auftraggebers (AG). In der Folge beanstandete der AG u. a. Risse an den Leimfugen. Er begehrte einen Kostenvorschuss für den Ausbau und die Entsorgung der verbauten Hölzer sowie für die Lieferung und den Einbau neuer Hölzer in einer witterungsbeständigen Qualität. Das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG wies die Klage insgesamt ab, weil kein Verbrauchsgüterkauf vorliegen würde und ließ die Revision zu.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Der AG habe nicht als Unternehmer gehandelt. Das OLG müsse im Hinblick auf den Vorschuss für die Aus- und Einbaukosten aufgrund der hier noch geltenden alten Rechtslage weitere Feststellungen treffen. Auf einen allgemeinen Vorschussanspruch könne sich der AG als Käufer nicht berufen. Im Unterschied zum Besteller eines Werks räume das Gesetz einem Käufer eben kein Recht ein, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ein Vorschussanspruch bestehe nur, wenn der Verkäufer bei Vorliegen der Voraussetzungen der Unverhältnismäßigkeitseinrede gem. § 439 Abs. 3 BGB (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) für den Aus- und Einbau den Käufer darauf verweise, dass dieser den Aus- und Einbau gegen eine angemessene Kostenerstattung durch den Verkäufer selbst vornehme. Betreffend des vom AG darüber hinaus begehrten Vorschusses für die Nachlieferung mangelfreier Hölzer werde das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass ein Vorschussanspruch des Käufers für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache von vorneherein nicht bestehe. Der Gesetzgeber habe bewusst von der Einführung eines Selbstvornahmerechts des Käufers nebst Vorschussanspruch abgesehen. Damit bestehe kein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für von ihm beabsichtigte, aber noch nicht angefallene Kosten der Ersatzlieferung oder -Beschaffung.
Nach altem Recht konnte der Verbraucher einen Vorschuss für die Transportkosten der mangelhaften Sache zum Zweck der Mängelbeseitigung verlangen. Das neue Kaufrecht bietet dem Verbraucher nach § 475 Abs. 6 BGB nun einen verschuldensunabhängigen (Vorschuss-)Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB). Zudem kann er Vorschuss für erforderliche Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, wie z. B. für den Transport oder Versand verlangen (§ 439 Abs. 2 BGB). Hinsichtlich der Ersatzlieferung und -Beschaffung einer mangelfreien Sache besteht auch nach neuer Rechtslage weiterhin kein Vorschussanspruch des Käufers.
(BGH vom 07.04.2021 – VIII ZR 191/19)
Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht