Streitgegenständlich war ein Einheitspreisvertrag aus dem Jahr 2016, aus dem der Auftragnehmer rund 1600 Hausanschlüsse mit Glasfaserkabeln bis Ende November 2017 zu erschließen hatte. Der Auftragswert belief sich auf 5.680.275,54 Euro. Den vom Auftraggeber gestellten Geschäftsbedingungen (BVB-VOB) lag auch eine Vertragsstrafenvereinbarung zugrunde, nach der der AN bei Überschreitung der Vollendungsfrist für jeden Tag des Verzugs 0,2%, höchstens jedoch 5% der im Auftragsschreiben genannten Netto-Auftragssumme zu zahlen hat. Der AN vollendete die Arbeiten erst ca. acht Monate nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin und stellte dem AG eine Vergütung i.H.v. 5.126.412,10 Euro netto in Rechnung. Der AG zahlte den Werklohn mit Ausnahme eines Betrags i.H.v. 284.013,78 Euro, den er als Vertragsstrafe geltend machte. Der AN klagte auf Zahlung des einbehaltenen Betrags. Seine Klage hatte Erfolg. Denn der BGH erachtete die Vertragsstrafenklausel als unwirksam gem. § 307 Abs. 1 BGB. Der AG sei nicht berechtigt, die Vertragsstrafe einzubehalten. Eine in AGB des AG vereinbarte Vertragsstrafe dürfe eine Gesamthöhe von 5% der Abrechnungssumme nicht überschreiten. Eine Vertragsstrafe von mehr als 5% der Abrechnungssumme stehe nicht mehr in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zum Werklohn, da der AG durch den Verlust von über 5% der Vergütungssumme oftmals nicht nur seinen Gewinn verliere, sondern einen spürbaren Verlust erleide. Bei einer Klausel, die bei einem Einheitspreisvertrag eine Vertragsstrafe von bis zu 5% der ursprünglich vereinbarten Netto-Auftragssumme vorsehe, könne die Vertragsstrafe die Grenze von 5% der Abrechnungssumme überschreiten, z. B. im Fall einer Verringerung der tatsächlich ausgeführten Mengen. Bereits diese Möglichkeit führe zu einer Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel.
Insoweit ist jedem Auftraggeber empfohlen, gewissenhaft darauf zu achten, dass die verwirkte Vertragsstrafe insgesamt nicht höher als 5% der Abrechnungssumme sein darf. Diese kann bei einem Einheitspreisvertrag geringer ausfallen als die ursprüngliche Auftragssumme.
(BGH, Urteil vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22)
Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht