Die Parteien eines Werkvertrages streiten über den Ansatz einer Vertragsstrafe, die der Besteller dem Auftragnehmer von dessen Werklohn in Abzug bringt. Der Auftragnehmer war mit der Sanierung von bühnentechnischen Einrichtungen beauftragt. Er beendete seine Vertragsleistungen fast 10 Monate später als vertraglich vereinbart. Der Vertrag der Parteien enthält dazu folgende Regel: „Wird der vereinbarte Fertigstellungstermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten, so hat dieser eine Vertragsstrafe für jeden Werktag der Verspätung i.H.v. 0,2% der Abrechnungssumme, höchstens jedoch 5% der Abrechnungssumme zu zahlen.“ Es handelt sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle standhält.

Das OLG Zweibrücken hat keinen Zweifel daran, dass die Regelung der Prüfung standhält und wirksam vereinbart worden ist.  Eine Vertragsstrafe ist de lege lata auf den Schadensersatz anzurechnen, weshalb ein konkret berechneter Schadensersatz und eine Vertragsstrafe nicht kumuliert werden (§§ 340 II, 341 II BGB). Von dieser gesetzlichen Vorgabe weicht die Klausel nicht ab. Das müsse – so das OLG –  in einer Vertragsstrafenklausel nicht ausdrücklich klargestellt werden. Darüber hinaus führe die Unklarheit, ob die Brutto- oder Nettoabrechnungssumme gemeint sei, nicht zur Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Eine Klausel sei wegen Intransparenz unwirksam, wenn ihr kein bestimmter Inhalt beigelegt werden könne, was der vorliegende Fall aber nicht hergebe.  Im Lichte des § 305 c II BGB halte die Klausel in beiden Varianten der Auslegung (brutto oder netto) im Blick auf die Inhaltskontrolle stand. Die weniger belastende kundenfreundlichste Auslegungsvariante (netto-Abrechnungssumme) sei zu wählen.

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht kritisch zu sehen, ist es doch zweifelhaft, ob mit dem Begriff „Abrechnungssumme“ die notwendige Transparenz erreicht ist. Neben der „brutto/netto-Frage“ bleibt unklar, ob die Parteien die die ungeprüfte Schlussrechnungssumme, die geprüfte Schlussrechnungssumme oder die objektiv zutreffende Schlussrechnungssumme gemeint haben.

(OLG Zweibrücken,  06.10.2020 – 8 U 71/17)

Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht