Arbeitsrecht

Homeoffice – gewollter oder ungewollter Dauerzustand!

Seit dem 1. Juli 2021 gibt es keine Homeoffice-Pflicht mehr. Mit der Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom 25.06.2021 ist für Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2021 die Pflicht entfallen, Arbeitnehmern mit Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten zu Hause anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Grund für die Anpassung der Vorschriften zum betrieblichen Infektionsschutz war die positive Entwicklung

Von |2021-09-15T13:23:23+02:0018. August. 2021|Arbeitsrecht|

Staatliche Förderungen und Unterstützungen wegen der Auswirkungen durch den „Coronavirus“

Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen und Unternehmen mit sich gebracht. Um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen zu schützen, beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen. Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10

Von |2020-11-05T09:46:48+01:0008. April. 2020|Arbeitsrecht|

Auswirkungen der aktuellen COVID19-Krise im Arbeitsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über arbeitsrechtliche Folgen im Zusammenhang mit dem Coronavirus informieren. Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter nach Hause schicken? Home-Office dürfen Arbeitgeber nicht einseitig anordnen. Hierfür bedarf es der Zustimmung des Mitarbeiters. Wenn Sie einen Mitarbeiter aus Vorsichtsgründen nicht im Betrieb haben wollen, dann müssen Sie ihn, wenn er nicht zustimmt, bezahlt

Von |2020-11-05T09:47:28+01:0003. März. 2020|Arbeitsrecht|

Erstattung von Ausbildungskosten

§ 307 BGB BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 Ein Ingenieurbüro hatte mit einem Ingenieur, der zu einem Kfz-Prüfer ausgebildet werden sollte, eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen. Danach musste der Kandidat die Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn er die Ausbildung selbst abbricht oder die Prüfung nicht besteht. Im Streitfall hatte der Ingenieur seine Fortbildung abgebrochen und an anderer Stelle erfolgreich beendet.

Von |2020-11-05T09:03:08+01:0030. Dezember. 2012|Arbeitsrecht|
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