Vertragsregelungen zur Preisanpassung bei Mengenänderungen oder bei Störung der Geschäftsgrundlage
Es ist häufig zu beobachten, dass Verfasser von Bauverträgen den Versuch unternehmen, Veränderungen des kalkulierten Gesamtaufwandes des Bauvorhabens so gut es eben geht vertraglich auszuschließen. Dabei bedienen sich die Verwender nicht selten solcher Regelungen, nach denen Abänderungen des vereinbarten Leistungspreises wegen Mengenänderungen oder auch bei Störung der Geschäftsgrundlage von vornherein ausgeschlossen sein sollen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte über einen solchen