Dachabdeckung: Regensicher reicht nicht, wasserdicht ist gefordert!
Ein Auftragnehmer hat sich vertraglich zur Errichtung einer Dachabdeckung aus Metallplatten verpflichtet. Das Vertragswerk wird nach Leistungsabnahme verkauft. Der Erwerber stellt innerhalb der Gewährleistungsfrist fest, dass die Leistung des ausführenden Unternehmers am Dach mangelhaft ist, weil versäumt wurde, unterhalb der Blechabdeckung eine Unterspannbahn einzubauen. In einem Beweisverfahren wird festgestellt, dass die Abdeckung nicht schlagregendicht ist und auch Flugschnee unter die