Beauftragung eines Privatsachverständigen in der WEG – 1 Angebot ist ausreichend
Die Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsgesetz sieht seit langer Zeit vor, dass vor Beschlussfassung über größere Erhaltungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen den Wohnungseigentümern in der Regel wenigstens 3 Vergleichsangebote vorliegen müssen. Das gilt im Besonderen bei der Feststellung und Aufklärung von Mängeln und/oder verschiedener technischer Lösungen bzw. Ausführungsvarianten. Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur halten es für das richtige Vorgehen, in einer ersten Eigentümerversammlung die