Wir haben Ihnen die neue, ab dem 01.01.2022 gültige
Düsseldorfer Tabelle eingestellt.

Neben den schon fast jährlich üblichen, regelmäßigen Erhöhungen der einzelnen Tabellenbeträge, die sich immer – in der Regel jährlich – aus einer Änderung der Mindestunterhaltsverordnung des Gesetzgebers ergeben, weist sie dieses Mal eine schon fast revolutionäre Änderung auf:

Aufgrund einer BGH-Entscheidung vom September 2020 werden nun die Unterhaltssätze auch für Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten über einem monatlichen Betrag von € 5.500.- fortgeschrieben.

Die pauschale Fortschreibung gilt nun bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von € 11.000.-

Bis zur genannten BGH-Entscheidung galt der Grundsatz, dass bei einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten über € 5.500.- netto monatlich der Kindesunterhalt nicht pauschal – nach festgelegten Kriterien, etwa einem Tabellenbetrag – sondern, wie es so schön hieß, „nach den Umständen des Einzelfalls“ zu bemessen war.

Das Kind, in der Regel vertreten durch den Elternteil bei dem es lebt, musste also nachweisen, dass es auch bei einem wesentlich höheren Nettoeinkommen des anderen Elternteils als € 5.500.- monatlich, einen höheren Bedarf hatte als den Tabellenbetrag, der für das genannte Einkommen festgelegt war. Das waren z. B. bei einem Kind im Alter zwischen 12 und 18 Jahren monatlich bis Ende 2021 „nur“ € 735.- (Abzug des hälftigen staatlichen Kindergelds bereits berücksichtigt).

Sicher betraf diese Fallgestaltung nur einen sehr geringen Teil aller Unterhaltsverfahren. Offensichtlich gab es aber doch viele gerichtliche Verfahren, die sich mit dieser Problematik auseinandersetzen mussten. Diese Verfahren waren recht umfangreich und schwierig zu entscheiden, da der Bedarf der betroffenen Kinder ermittelt und nachgewiesen werden musste, was sich im Einzelfall wohl als sehr problematisch dargestellt hat. Man stelle sich nur die Diskussionen über einen behaupteten Bedarf des Kindes – bei sehr guten Einkommensverhältnissen des verpflichteten Elternteils – über regelmäßige kostspielige Anschaffungen für das Kind wie Markenkleidung, Mountainbikes, Handy(-verträge), Laptop etc. und teure Hobbies des Kindes wie Reitstunden, Golftrainer, Reisen etc. vor, die in Kreisen der sog. „Besserverdiener“ meist üblich sind.

Es war dann immer zu prüfen, ob bzw. inwieweit das Kind nach der Trennung/Scheidung seiner Eltern den bis dahin gewohnten Lebensstandard weiter fortführen darf, insbesondere, wenn es im Haushalt des weniger verdienenden Elternteils (in der Regel immer noch die Mutter) verblieb. In welchem Umgang war die sog. „Teilhabe am Luxus der Eltern“, sprich auch des gutverdienenden Elternteils, der nicht mehr mit dem Kind zusammenwohnt, gerechtfertigt?
Diese Diskussion hat der BGH in seiner Entscheidung nun dadurch beendet, dass für Einkommen bis € 11.000.- netto jetzt festgelegte Tabellenbeträge für den Kindesunterhalt gelten, die den Bedarf des Kindes festlegen. Ein Nachweis im Detail ist nicht mehr erforderlich.

Beim genannten Beispiel (12 bis 18 Jahre altes Kind, monatliches Nettoeinkommen des Verpflichteten: netto € 11.000.-) müsste der Unterhaltsverpflichtete also nun einen monatlichen Unterhalt von € 956.- (hälftiges staatliches Kindergeld bereits berücksichtigt) pauschal bezahlen. Ein Nachweis für besonderen Regelbedarf ist nicht mehr erforderlich.

Natürlich ist weiterhin ein regelmäßig anfallender Mehrbedarf (etwa für Musikstunden, Nachhilfe etc.) zusätzlich zum Regelunterhalt zu bezahlen, genauso wie ev. einmalig anfallender Sonderbedarf (wie etwa Zahnspange, Klassenfahrt etc.).

Hier gilt aber die Regel, dass sich beide Elternteile im Verhältnis ihres Einkommens an den Kosten beteiligen müssen.
Weiter anzumerken ist auch, dass im Süddeutschen Raum, also auch im Bereich des OLG Nürnberg und des OLG Bamberg, sie sog. „Süddeutschen Leitlinien“ gelten. Sie unterscheiden sich geringfügig von der „Düsseldorfer Tabelle“ und den dort niedergelegten Leitlinien. Die Tabellen-/Zahlbeträge sind jedoch in beiden Werken identisch.

Sie finden diese „Süddeutschen Leitlinien 2022“ ebenfalls weiter unten auf unserer Homepage.

Birgit Schelter-Kölpien
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Das Wichtigste

Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Zum 1.1.2022 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:

• 396 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
• 455 € für Kinder von 6 – 11 Jahren,
• 533 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
• 569 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

Das staatliche Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2022

Für das erste und zweite Kind: €  219.-
Für das dritte Kind:   €   € 225.-
Ab dem vierten Kind:   € 250.-

Für die Unterhaltszahlung ist die Hälfte des staatlichen Kindergelds auf den Tabellenbetrag anzurechnen.

Der Kinderfreibetrag hat sich in 2022 nicht geändert, er beträgt weiter insgesamt € 8.388.- (aufgeteilt in einen Grundfreibetrag von € 2.730.- und einen Betreuungs- Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag von € 1.464.-, je pro Elternteil).