Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nimmt einen Teileigentümer auf Unterlassung und Rückbau betreffend eine Gemeinschaftseigentumsfläche seit 2018 in Anspruch. Die WEG hatte die Geltendmachung der Ansprüche weder vor Einleitung des Klageverfahrens noch im Verfahren an sich gezogen. Der verklagte Teileigentümer stellte die Prozessführungsbefugnis in Abrede.
Der BGH erteilt dazu dem Beklagten eine Absage. Die Prozessführungsbefugnis und die Anspruchsberechtigung seien durch das WEMoG mit Wirkung vom 01.12.2020 neu geregelt worden. Gemäß § 9a Abs. 2 WEG übe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jetzt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB aus und sei damit kraft Gesetzes prozessführungsbefugt. Der Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sei allein dem Verband zugewiesen. Für die beiden Bestimmungen § 9a Abs. 2 WEG und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG gebe es keine Übergangsvorschrift. § 48 Abs. 5 WEG erfasse diese Vorschriften nicht, weil § 9a Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sich „nicht im dritten Teil des neuen“ Wohnungseigentumsgesetzes befänden.
Die Begründung dieser Entscheidung erfährt in der Literatur Kritik wegen einer gewissen Unschärfe. § 9a Abs. 2 WEG knüpfe an Ansprüche „aus dem Eigentum“ an, unter anderem an § 1004 BGB. Inhaber eines solchen sachenrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der neben den WEG-Ansprüchen stehe, seien die Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft.
(BGH vom 16.07.2021 – V ZR 284/19)
Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht