Häufig wird nach einem Verkehrsunfall der Schaden und der daraus resultierende Schadenersatzanspruch direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert, ohne zuvor einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dabei werden ersatzpflichtige Schadenspositionen mangels Kenntnis – zur Freude der gegnerischen Haftpflichtversicherung – nicht geltend gemacht. Deshalb sollten Sie sich bei einer Schadensabrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung von einem Anwalt vertreten lassen, um sämtliche Ihnen zustehende Schadenspositionen geltend machen zu können. Vor allem umfasst der Schadensersatzanspruch auch die entstehenden Rechtsanwaltskosten.
Nachfolgend finden Sie eine alphabetische Aufzählung der wichtigsten Ansprüche, die beim Schädiger bzw. der gegnerischen Versicherung beansprucht werden können:
Abschleppkosten
Ist nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit Hilfe Dritter vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind. Soweit an Ihrem Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Sie – zumindest innerhalb Deutschlands – für Ihr Fahrzeug überall den selben Restwert erzielen können. Sie müssen daher das Fahrzeug am Ort des Unfalles verwerten und dürfen es nicht zwecks Verwertung nach Hause verbringen.
„Abzug neu für alt“
Bei den Reparaturkosten darf die Versicherung einen „Abzug neu für alt“ vornehmen, wenn durch den Einbau neuer Teile eine Wertverbesserung an Ihrem Fahrzeug eintritt.
Ab- und Anmeldekosten
Hierbei handelt es sich um Kosten wie Ab- und Anmeldegebühren bei der Zulassungsbehörde, Entwertung der alten Kennzeichen, Kosten der neuen Kennzeichen. Sie werden derzeit mit pauschal EUR 70,00 erstattet.
Entsorgungskosten
Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr reparabel ist, müssen Sie Überlegungen anstellen, wie Sie es verwerten. Wenn kein Restwert zu erzielen ist, bleibt nur noch die Verschrottung.
Wegen des hohen Anteils an Sondermüll, den jedes Auto enthält (Batterie, Öl, etc.) und dem hohen Aufwand bei der Mülltrennung wird Ihnen i. d. R. kein Autoverwerter das Fahrzeug kostenlos abnehmen. Die Kosten der Verschrottung liegen zwischen EUR 100,00 und EUR 300,00. Diese können gegen Nachweis (Vorlage der Rechnung des Verwerters) von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt verlangt werden.
Fahrtkosten
Sowohl Fahrten mit dem Taxi oder dem eigenen PKW zu behandelnden Ärzten, zur Krankengymnastik oder Physiotherapie können geltend gemacht werden.
Haushaltsführungsschaden
Dieser sogenannte „Hausfrauenschaden“ berücksichtigt die Arbeitsleistung einer im Haushalt tätigen Person. Er richtet sich in erster Linie nach der Größe der Familie und des täglichen üblichen Zeitaufwandes.
Heilbehandlungskosten
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitation, Rezeptzuzahlungen, etc.).
Merkantiler Minderwert (Wertminderung)
Ein von vielen nicht gekannter aber nach einem Verkehrsunfall zu ersetzender Vermögensschaden ist der nach der Reparatur vielfach verbleibende merkantile Minderwert. Dieser beruht darauf, dass ein Fahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug. Der merkantile Minderwert wird in der Regel vom Sachverständigen errechnet.
Mietwagen
Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben und Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder zumindest nicht mehr verkehrssicher ist, können Sie für die Dauer der Reparatur bzw. für den für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendigen Zeitraum (regelmäßig 2 Wochen) ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen.
Die Kosten des Mietwagens hat die gegnerische Versicherung jedoch nur dann zu erstatten, wenn Sie die Reparatur Ihres Fahrzeuges oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachweisen. Diesen Nachweis können Sie im Falle der Reparatur durch die Vorlage der Reparaturrechnung oder Fotos des reparierten Fahrzeuges mit abgelichteter aktueller Tageszeitung und Kennzeichen oder im Falle der Ersatzbeschaffung durch Vorlage einer Kopie der Zulassungsbescheinigung erbringen.
Grundsätzlich darf nach einem unverschuldeten Unfall ein Wagen des gleichen Typs angemietet werden, allerdings muss sich der Geschädigte ggf. hier die sog. ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
Es ist zu beachten, dass die Kosten für einen Mietwagen nicht in allen Fällen übernommen werden. Ein Anspruch besteht z. B. nicht, wenn Ihnen ein Zweitwagen zur Verfügung steht oder Sie aufgrund der beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen.
Dem Geschädigten obliegt bei der Anmietung eines Mietwagens eine Schadensminderungspflicht. Da die Rechtsprechung die Problematik der Mietwagenkostenerstattung nicht ganz einheitlich beurteilt, sollten Sie vor der Anmietung eines Ersatzwagens mit uns Rücksprache halten.
Nutzungsausfallentschädigung
Alternativ zu der Inanspruchnahme eines Mietwagens kann, soweit die Voraussetzungen vorliegen, der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung bestehen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Typ Ihres geschädigten Fahrzeuges, die sich an der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch orientiert.
Rechtsanwaltsgebühren
Wenn Ihr Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat, hat die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten zu erstatten.
Bei einem im Raume stehenden Mitverschulden werden wir die anfallenden Kosten im Rahmen der Beratung vorab mit Ihnen besprechen. Ggf. steht Ihnen auch eine Rechtschutzversicherung zur Verfügung, die für die Rechtsanwaltsgebühren aufkommt.
Reparaturkosten
Ab einer zu erwartenden Reparaturkostenhöhe von ca. € 750,00 oder wenn mit einem wirtschaftlichen Totalschaden zu rechnen ist, ist ein Sachverständiger zu beauftragen, um das Unfallfahrzeug zu begutachten.
Wird das Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt instandgesetzt, dann benötigen wir die Reparaturkostenrechnung. Grundsätzlich sollten vor der Reparatur aussagekräftige Fotos vom beschädigten Fahrzeug gefertigt werden.
Restwert
Der Restwert eines Fahrzeuges sollte bei einem Totalschaden durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Dieser wird durch die Versicherung nicht erstattet, dafür verbleibt aber das Fahrzeug in Ihrer Verfügungsgewalt, kann also von Ihnen veräußert werden.
Sachschäden
Geleistet wird Schadensersatz für das beschädigte Fahrzeug, aber auch für andere bei dem Unfall beschädigten Gegenstände, wie z.B. Kleidung, Brille, Handy, etc.
Sachverständiger
Ab einer zu erwartenden Reparaturkostenhöhe von ca. € 750,00 oder wenn mit einem wirtschaftlichen Totalschaden zu rechnen ist, ist ein Sachverständiger zu beauftragen. Eine Begutachtung durch die Gegenseite sollte vermieden werden. Die Kosten des Gutachters müssen im Falle der alleinigen Verursachung des Unfallgegners von der gegnerischen Versicherung getragen werden, in den übrigen Fällen werden die Kosten je nach Verursachungsbeitrag gequotelt.
Schmerzensgeld
Bei Körperverletzungen hat der bei einem Unfall Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die bei einem Unfall erlittenen physischen und psychischen Schäden erbringen, es stellt u. a. einen Ersatz für die entgangene Lebensfreude dar, z. B. bei langem Krankenhausaufenthalt oder Veränderung des Lebensstils aufgrund der erlittenen Verletzungen.
Standgebühr
Wenn nach dem Unfall Ihr Wagen auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, müssen Sie hierfür eine tägliche Standgebühr zahlen. Diese Pauschale muss von der Versicherung des Unfallschädigers für den Zeitraum übernommen werden, der notwendig ist, um das Gutachten zu erholen und anschließend den Wagen entweder in eine Werkstatt zu verbringen, zu veräußern oder zu verschrotten. Der übliche Zeitrahmen hierfür beläuft sich auf ca. eine Woche.
Totalschaden
Früher unterschied man zwischen „technischem“ und „wirtschaftlichen“ Totalschaden. Durch die Entwicklung in der Karosserie-Reparatur ist ein „technischer“ Totalschaden heute eher selten. Ein „wirtschaftlicher“ Totalschaden liegt dagegen häufiger vor: Dieser liegt vor, wenn der Wiederbeschaffungswert, (also der Wert, den Sie selbst für ein gleichwertiges Kfz bei einem als seriös bekannten Händler incl. Umsatzsteuer zahlen müssten) niedriger ist als die Reparaturkosten. Ob ein Totalschaden vorliegt und wie hoch der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges ist, ist von einem Sachverständigen zu ermitteln.
Am Rande sei hier erwähnt: Der Geschädigte kann, um seinem Integritätsinteresse gerecht zu werden, sein Auto auch beim Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen, soweit die Reparaturkosten plus Minderwert 30% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.
Umbaukosten
Kaufen Sie nach dem Unfall ein anderes Fahrzeug und lassen Sie Teile wie das Radio, Anhängerkupplung, o.ä von dem bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug in das „neue“ Fahrzeug durch eine Werksatt umbauen, dann müssen auch diese Umbaukosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden – allerdings nur gegen Nachweis, also gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer muss nur erstattet werden, soweit der Rechnungsbetrag, auf den Umsatzsteuer erhoben werden soll, tatsächlich ganz oder teilweise bezahlt wurde. Eine Erstattung der Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung auf der Basis Reparaturkosten lt. Gutachten oder lt. Kostenvoranschlag ist nicht möglich. Auch bei Abrechnung auf Totalschadensbasis wird beim Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer in Abzug gebracht, soweit nicht durch Vorlage einer Rechnung mit Umsatzsteuer eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird. Ausnahmen hiervon werden nur bei älteren Fahrzeugen vorgenommen.
Unkostenpauschale
Generell wird eine Unkostenpauschale (für Telefongebühren, Porto, etc.) in Höhe von ca. EUR 26,00 geltend gemacht, ohne dass die hierfür getätigten Aufwendungen konkret nachgewiesen werden müssen. Übersteigen die eigenen Auslagen im Einzelfall diese Grenze, so können die tatsächlich entstandenen Kosten unter Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet werden.
Verdienstausfall
Der Geschädigte kann einen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen, wenn er aufgrund des Unfalls seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann und dadurch einen nachweisbaren Schaden erleidet.
Zeitaufwand
Jeder, der einen Unfall hat, muss für die Regulierung Zeit aufwenden, z.B. für Fahrten zur Werkstatt, Gespräche mit dem Rechtsanwalt, Arztbesuche etc. Selbst wenn Sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden, ist dieser Zeitaufwand nach der ständigen Rechtsprechung nicht erstattungsfähig.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass entsprechend der Grundsätze des Schadensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Daher können im Einzelfall auch noch weitere Schadensposten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, deren Aufzählung aber den Rahmen dieser Seite bei weitem übersteigen würde.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht